Aufbewahrung von Waffen

ParagrafenDer Deutschen Schützenbund e.V. weist seine Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hin, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist. Wir bitten alle Waffenbesitzer, dass sie sich diese Regelungen immer mal wieder zu Gemüte führen und strikt beachten!

Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen.

Die Beachtung gerade dieser Regelungen ist von besonderer Wichtigkeit; Nachlässigkeiten im häuslichen Bereich müssen ausgeschlossen werden, auch wenn der Sportschütze/die Sportschützin naturgemäß großes Vertrauen zum Ehepartner und zu den Kindern hat.

Eine nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechende Aufbewahrung stellt die Zuverlässigkeit des Sportschützen/der Sportschützin in Frage und führt regelmäßig zum Widerruf der Waffenbesitzkarte und damit zum Verlust der Waffen.

Hinweis:

Die zuständige Behörde ist berechtigt, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung zu verlangen. Wie dies geschieht, steht im Ermessen der Behörde.

Bestehen begründete Zweifel an der sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde verlangen, dass ihr der Zutritt zu dem Ort der Aufbewahrung gewährt wird.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Regelungen im Einzelnen ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht sowie dem Text von Waffengesetz und Waffenverordnung.

Aufbewahrung von Schusswaffen (Feuerwaffen) im privaten Bereich

A und B Schränke sin nur noch als Aldbestand erlaubt!!!

A-Schrank

Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Keine Munition

A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech
Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Munition im Innentresor

A-Schrank mit Innentresor Klassifikation B

Norm: VDMA 24992

bis 10 Langwaffen

Im Innentresor:

bis 5 Kurzwaffen

Munition für Lang- und
Kurzwaffen

B-Schrank

Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Keine Munition

B-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech

Norm: VDMA 24992

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Munition im Innentresor

Schrank mit Widerstandsgrad 0

Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen
+ bis 5 Kurzwaffen

- Schrankgewicht über 200 kg:

bis 10 Kurzwaffen

Munition

Schrank mit Widerstandsgrad 1

Norm: DIN/EN 1143-1

mehr als 10 Langwaffen

mehr als 10 Kurzwaffen

Munition

Stahlblechschrank

mit Schwenkriegelschloss
oder
gleichwertiges Behältnis
(keine Klassifizierung)

 

nur Munition


Zulässig ist eine sog. Über-Kreuz-Aufbewahrung von Munition und Waffen. Zum Beispiel kann die Munition für Kurzwaffen in einem A-Schrank mit Langwaffen aufbewahrt werden oder die Munition für Langwaffen mit Kurzwaffen in einem B-Schrank.

Auf den Seiten des Württ. Schützenverbandes können Sie die pdf-Version des Schreibens des Deutschen Schützenbundes downloaden (6 Seiten, 37 KB)

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