Aktuelle Meldungen

Corona-Regeln und die Umsetzung im Verein

Auch als Verein sind wir seitens des Gesetzgebers verpflichtet, die geltenden Corona-Regeln umzusetzen und die Einhaltung zu überwachen und entsprechend zu dokumentieren.

Die Strafen bei Nichteinhaltung sind empfindlich und treffen sowohl den Verursacher (fehlende Maske = 70€, Teilnahme ohne 3G Nachweis = 200€), als auch den verantwortlichen 1. Vorstand (keine Überprüfung des 3G Nachweises 650€, keine Erhebung von Kontaktdaten = 600€). Die genannten Bußgelder entsprechen dem Regelsatz, können aber bei mehrfachem Verstoß auf ein vielfaches ansteigen.

Nachfolgend findet Ihr die konkrete Umsetzung eines Hygienekonzeptes in unserem Verein.

Die selbstständige Einhaltung der Regeln und das Ausfüllen des Blattes zur Kontaktnachverfolgung ist für alle Besucher der Schießstätte ab sofort verbindlich!

Ich hoffe, dass wir diese Regeln bald wieder aufheben können und wünsche Euch Gesundheit und weiterhin „Gut Schuss“!

Umsetzung eines Hygienekonzeptes beim SVD 1954 e.V.

Es gilt die jeweilige Corona-Stufe des Landes Baden-Württemberg.

Information der Mitglieder:

Die Information der Mitglieder erfolgt durch die Verteilung dieses Schriftstückes über die Homepage, per Email als auch durch Aushang auf dem Gelände der Schießstätte. Offene Fragen beantwortet Euch gerne die Vorstandschaft.

Gaststätte:

Die Gaststätte bleibt bis auf weiteres für den Aufenthalt geschlossen. Ein kurzzeitiges Betreten ist einzelnen Personen für organisatorische Zwecke erlaubt.

3G Nachweis:

Die Standaufsicht wird im Namen des Veranstalters (Verein) damit betraut, den 3G Nachweis zu kontrollieren. Der Teilnehmer meldet sich hierzu unmittelbar nach Betreten des Geländes bei der Standaufsicht.

In der Warnstufe gilt

  • für die Luftgewehrhalle: 3G (2G oder PCR-Test)

  • für die Außen-Schießstände: 3G (2G oder Corona Schnelltest)

In der Alarmstufe gilt:

  • in der Luftgewehrhalle: 2G

  • für die Außen-Schießstände: 3G (2G oder PCR-Test)

Corona-Schnelltests werden, falls vorhanden, durch den Verein gestellt. Die Kontrolle der Durchführung erfolgt durch die Standaufsicht.

Kontaktdaten:

Neben der Schießkladde liegt ein Blatt zur Erfassung der Kontaktdaten, der genutzten Schießstände sowie der Aufenthaltsdauer (von, bis) aus.

Jeder Teilnehmer erklärt sich mit Eintrag automatisch mit der Datenerfassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i. V. m. § 6 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) einverstanden

Maskenpflicht:

In geschlossenen Räumen (Luftgewehrhalle, kurzzeitiges Betreten der Gaststätte) gilt, wenn kein Sport getrieben wird, die Maskenpflicht. Auf den übrigen Schießständen sowie in den übrigen Außenbereichen gilt die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.

Regelung von Personenströmen:

Wo es aufgrund von Engstellen (Beispiel Eingangsbereich Schießstand oder Weg zum Pistolenstand) schwierig ist, den erforderlichen Abstand von 1,5m einzuhalten, ist den bereits auf dem Weg befindenden Kameraden durch Warten Vorrang einzuräumen.

Desinfektion von Oberflächen:

Vereinswaffen werden nur einmal pro Tag ausgegeben und nach Rückgabe durch den in Empfang nehmenden gereinigt. Die Eintragung in die Schießkladde erfolgt nur noch durch einen eigenen Stift. Türgriffe werden nach Schießende durch die Standaufsicht gereinigt.

Benutzung der Toilette:

Der Aufenthalt im Toilettenraum ist gleichzeitig nur für eine Person gestattet. Bei Betreten ist die Handdesinfektion mittels der vorhandenen Dispenser durchzuführen.

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